Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung endet
Abgabetermin für die jährliche Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich der 31. Mai des Folgejahres, informiert der AKTUELL Lohnsteuerhilfeverein e.V. Für viele ist die Steuererklärung ein Graus, lästig oder auch einfach zu kompliziert. So wundert es nicht, dass rund zwei Millionen Bürger jährlich keine Steuererklärung abgeben und damit meist viel Geld verschenken. Denn nach Recherchen der Zeitschrift Finanztest der Stiftung Warentest (02/15) beträgt die durchschnittliche Erstattung 900 . "Leicht verdientes Geld", könnte man meinen. Doch die wenigsten kennen sich im Steuerdschungel aus. Gut beraten ist, wer sich kompetente Hilfe holt.
Hinzu kommt noch der Vorteil, dass man sich nicht so sehr beeilen muss. Denn, wer sich von einem Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater oder einem anderen steuerlichen Vertreter helfen lässt, kann sich länger Zeit lassen. In diesen Fällen endet die Frist zur Abgabe der Erklärung 2014 erst am 31. Dezember 2015. Doch auch diese Frist ist nicht die letzte. Wer nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist, kann sich sogar vier Jahre Zeit lassen.
Wer muss oder kann eine Erklärung abgeben? Zur Abgabe ist verpflichtet, wer Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld oder Insolvenzgeld, aber auch Elterngeld oder Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeit von über 410 im Jahr neben Gehalt bzw. Lohn erhalten hat. Wird ein Freibetrag auf der Steuerkarte eingetragen, auf zweiter Lohnsteuerkarte gearbeitet, eine Abfindung gezahlt oder arbeitet bei Ehegatten einer mit der Steuerklasse V, verpflichtet das meist zur Abgabe einer Erklärung. Steuerpflicht bedeutet nicht automatisch auch Steuernachzahlung!
Wer sich unsicher ist, ob eine Erklärung abzugeben ist, kann sich an den Aktuell Lohnsteuerhilfeverein wenden. Hier werden Mitglieder mit ausschließlich nicht selbstständigen Einkünften beraten. Hierzu gehören Arbeitnehmer, Rentner, Pensionäre und Arbeitslose. Geholfen wird auch bei Nebeneinkünften aus so genanntem Überschusseinnahmen (z. B. Vermietung, Zinserträge, Unterhalt). wenn die Höhe dieser Einnahmen dabei 13.000 , bzw. 26.000 (Ledige, bzw. Verheiratete) nicht überschreiten.
Autor:PR-Redaktion aus Mitte |
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