Verkehrsbehörde lehnt Neuregelung für Alt-Marienfelder Dorfaue ab

Laut Straßenverkehrsordnung müssen sich die Anwohner der Alt-Marienfelder Dorfaue mit dem Durchgangsverkehr abfinden. | Foto: HDK.
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Marienfelde. Wie berichtet, hatte die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Anfang des Jahres beschlossen, den Verkehr durch die Marienfelder Dorfaue mittels einer Tempo-10-Regelung und anderen geeigneten Maßnahmen zu reduzieren. Daraus wird nichts.

Der Durchgangsverkehr ist zwar längst offiziell untersagt aber offenbar unvermeidlich. Bei einem generellen Durchfahrverbot wären schließlich auch die Anwohner betroffen. Deshalb gilt für Autos im Bereich der Dorfaue schon seit zig Jahren Tempo 20. Viele Autofahrer halten sich aber nicht daran. Das ist und bleibt der Stand der Dinge, wie das Bezirksamt, nachdem es bei den Straßenverkehrsbehörden quasi ins Leere gelaufen ist, den Bezirksverordneten nun mitgeteilt hat.

Als Grund wird angeführt, dass die Straßenverkehrsbehörden nach Paragraf 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Benutzung bestimmter Strecken nur aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken dürfen. Danach sind "Verkehrszeichen lediglich dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingen geboten ist". Und weiter: "Insbesondere Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt."

Das trifft auf die Alt-Marienfelder Dorfaue nicht zu. Mit Hinweis auf die bestehende "Beschränkung des Fließverkehrs" (Tempo 20) wurde dem Bezirksamt erklärt, dass die Verkehrsbeobachtungen "keine weitergehende, besondere Gefahrenlage im Sinne der StVO" erkennen lassen.

Bleibt Bürgermeisterin Angelika Schöttler und dem zuständigen Stadtrat Oliver Schworck (beide SPD) nur noch die Erklärung: "Die bestehenden Regularien setzen voraus, dass diese von den Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Ein nicht angepasstes Handeln Einzelner kann leider nie ausgeschlossen werden, kann rechtlich jedoch nicht Grundlage für weitere Nachregelungen sein, welche gegebenenfalls sogar den Bereich der Verhältnismäßigkeit verlassen, es handelt sich hierbei zudem nach wie vor um öffentliches Straßenland für den Gemeingebrauch."

Horst-Dieter Keitel / HDK
Autor:

Horst-Dieter Keitel aus Tempelhof

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