Zuständigkeit für Straßen in der Abendrotsiedlung unklar

Frank Behrend: "Auch der Bezirk hat eine Verpflichtung, die sich aus Eigentum ergibt." | Foto: HDK
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Lichtenrade. Wer ist für den Unterhalt zuständig? Wer trägt die Haftungspflicht, wenn auf den Wirtschafts- beziehungsweise Dungwegen in der Abendrotsiedlung etwas passiert? Auf klare Antworten auf diese Fragen warten Anwohner schon seit Jahren, auch der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Berlin-Lichtenrade.

Auf eine endlich verbindlich Antwort hoffend kam der Vorsitzende Frank Behrend ins Rathaus Schöneberg und meldete sich in der Januar-Sitzung der BVV im Rahmen der Bürgeranfragen zu Wort. Er erinnerte an eine Anfrage des Bezirksverordneten Hagen Kliem (CDU) Mitte vergangenen Jahres, zu der der zuständige Baustadtrat Daniel Krüger (CDU) eine Prüfung durch das Rechtsamt angekündigt hatte.

Behrend wollte nun wissen, zu welchem Ergebnis diese Prüfung gekommen sei? Neues kann er in der Siedlung nicht berichten. Klar ist nach wie vor lediglich, dass die zwischen den Grundstücken verlaufenden Wege zwar Eigentum des Landes Berlin sind und somit das Bezirksamt zuständig ist. Aber wer die rechtssichere Verpflichtung zur Unterhaltung, Reinigung und Instandsetzung der Wege trägt, bleibt offen.

Das Bezirksamt vertritt die Auffassung, dass allein die Anlieger zuständig seien und beruft sich dabei auf einen 1923 geschlossenen Vertrag, mit dem der Stadtgemeinde Berlin von der "Siedlungsgemeinschaft Lichtenrade" Straßenteile und auch die Flächen der Wirtschaftswege übereignet wurden. Unterhaltung und Reinigung der nun "Interessentenwege" genannten Flächen wurden nicht von der Stadt übernommen, sondern blieben den Anliegern überlassen.

Und so sollte es, obwohl sich die Siedlungsgemeinschaft bereits 1957 aufgelöst hat, bleiben, meint man beim Bezirksamt. Stadtrat Krüger: "Für das Bezirksamt besteht keine Verpflichtung zur Verkehrssicherung, Beleuchtung und Reinigung nach den Regelungen des Berliner Straßengesetzes, da es sich bei den Wirtschaftswegen nicht um öffentlich gewidmetes Straßenland handelt."

Behrend hält dagegen, dass "eine derartige Regelung jedoch nirgends als Verpflichtung festgeschrieben" sei und demnach eine Verkehrssicherungspflicht bestünde, die sich für jeden Grundstückseigentümer aus den Paragrafen 823 beziehungsweise 836 BGB ergibt. "Diese gilt uneingeschränkt auch für öffentliche Grundstückseigentümer", so Behrend. Der Stadtrat kündigt derweil seine Bestrebung an, "den im Rahmen der alten vertraglichen Regelungen mit der Siedlungsgemeinschaft Lichtenrade beschriebenen Status des Interessentenweges in heutiges Recht zu übertragen" und verspricht, dass die Anlieger zu gegebener Zeit über das weitere Vorgehen und die damit einhergehenden Rechten und Pflichten informiert würden. "Na, da bin ich ja mal gespannt", so Behrend zur Berliner Woche.

Horst-Dieter Keitel / hdk
Autor:

Horst-Dieter Keitel aus Tempelhof

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