Es gelten die Grenzwerte für Feinstaub
Zwar gibt es für Altgeräte zum Teil noch Übergangsfristen bis zum Jahr 2024. Sie gelten aber nicht mehr, wenn der Ofen verkauft und anschließend an einem anderen Standort betrieben wird. Hält er dann nicht die aktuellen Grenzwerte ein, muss er spätestens in einigen Jahren stillgelegt oder nachgerüstet werden. Darauf weist der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik in Frankfurt am Main hin.Der Verband rät, sich vom Vorbesitzer die Typprüfung vorlegen zu lassen. Einen Überblick über die Messdaten von Ofentypen gibt es im Internet unter http://asurl.de/3io in der HKI-Datenbank. Die Grenzwerte sowie die Übergangsfristen für Öfen nach Baujahren legt die 2010 in Kraft getretene Erste Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV) fest.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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