Arbeitgeber muss Teilzeit ermöglichen
Das gilt vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer durch die Teilzeitarbeit Familie und Beruf besser unter einen Hut bringen möchte. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Az.: 7 Sa 766/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem verhandelten Fall kehrte ein Maschinenführer nach zwei Jahren Elternzeit in seinen Betrieb zurück. Vor der Elternzeit hatte er im Schichtbetrieb in Vollzeit gearbeitet. Da seine Frau ebenfalls in Vollzeit tätig war und das Paar zwei Kinder hat, wollte der Mann seine Arbeitszeit reduzieren. Das lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Der Mann klagte vor Gericht.
Die Richter stimmten dem Teilzeitgesuch zu. Zwar könne ein Arbeitgeber einen Teilzeitwunsch ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprächen. Doch seien gewisse organisatorische Umstellungen immer erforderlich. Hier sei die Umorganisation des Schichtdienstes dem Arbeitgeber zumutbar.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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