Betriebsrat darf Vorhaben ablehnen
Denn das nehme bereits in Teilzeit arbeitenden Angestellten die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu verlängern. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden (Az.: 6 TaBV 9/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.In dem konkreten Fall wollte ein Logistikunternehmen neue Arbeitnehmer einstellen. Sie sollten aber nur in Teilzeit in einer Schicht mit einer Wochenarbeitszeit von 17 Stunden beschäftigt werden. Arbeitszeiterhöhungen auf zwei Schichten mit 34 Stunden pro Woche lehnte der Arbeitgeber grundsätzlich ab. Der Betriebsrat verweigerte daraufhin in mehr als 100 Fällen seine Zustimmung zur Einstellung von neuen Arbeitnehmern. Er sah darin eine Benachteiligung der aufstockungswilligen Angestellten.
Das Gericht gab dem Betriebsrat Recht: Eine solche Entscheidung des Arbeitgebers müsse sachlich gerechtfertigt sein. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr unterlaufe der Arbeitgeber den Anspruch von teilzeitbeschäftigten Angestellten, die Arbeitszeit verlängern zu können, wenn neue Stellen zu vergeben sind.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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