Dauerarbeitsplätze sind für sie tabu
Im vorliegenden Fall plante eine Firma, auf Dauer eingerichtete Arbeitsplätze mit jeweils befristet eingesetzten Leiharbeitnehmern zu besetzen. Der Betriebsrat weigerte sich jedoch, den Einstellungen zuzustimmen. Daraufhin wollte der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats gerichtlich ersetzen. Das Gericht wies den Antrag des Unternehmens zurück. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu Recht verweigert, weil die Einstellungen gesetzwidrig seien. Eine Arbeitnehmerüberlassung erfolge nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur vorübergehend. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: 4 TaBV 1163/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin. Die Einstellung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz verstößt gegen das AÜG.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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