Fahrtzeit zwischen Filialen
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau geklagt, die im Einzelhandel arbeitete. Sie war dafür zuständig, Regale auf- und abzubauen sowie aufzufüllen. Diesen Job machte sie in mehreren Filialen des Arbeitgebers. Dafür wurde sie mit einigen Kollegen am gleichen Tag in mehrere Filialen gefahren. Nachdem die Klägerin gekündigt wurde, forderte sie von ihrem Arbeitgeber Gehalt nach. Einen Teil der Forderungen begründete die Frau damit, dass der Arbeitgeber ihr die Fahrzeiten zwischen den einzelnen Einsatzorten nicht vergütet habe.
Die Richter vom Landesarbeitsgericht Mainz gaben der Frau Recht und verurteilten den Arbeitgeber, ihr Entgelt nachzuzahlen (Az.: 5 Sa 87/13). Auch die Fahrtzeit zwischen den Filialen müsse der Arbeitgeber vergüten. Macht er das nicht, wälze er das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko in unzulässiger Weise auf den Arbeitnehmer ab. Auf das Urteil weist der Bund-Verlag hin.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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