Foto von krankfeiernden Mitarbeitern
Zwar ist das ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Doch in diesem Fall überwiegen die Interessen des Arbeitgebers. Das teilt der Deutsche Anwaltverein mit und verweist auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 10 SaGa 3/13).
In dem Fall hatte ein Abteilungsleiter seinen krankgeschriebenen Mitarbeiter in einer Autowaschanlage getroffen. Er fotografierte ihn mit seiner Handykamera. Daraufhin kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung. Das Unternehmen kündigte nach dem Vorfall dem Mitarbeiter wegen tätlichen Angriffs auf einen Vorgesetzten. Dagegen klagt der Mitarbeiter. Ohne Erfolg. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse zwar das Recht am eigenen Bild, erklärten die Richter. Kollidiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit den Interessen des Arbeitgebers, muss jedoch im Einzelfall entschieden werden, was Vorrang hat.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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