Fristlose Kündigung
Arbeitnehmer müssen genau wie Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung in der Regel erst eine Abmahnung aussprechen. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin und beruft sich auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 28 Ca 16836/12). In dem verhandelten Fall kündigte ein Finanzbuchhalter ohne vorherige Abmahnung fristlos, weil er 750 Überstunden vor sich herschob. Daraufhin klagte der Arbeitgeber - mit Erfolg. Die Richter hielten die fristlose Kündigung für unwirksam. Zwar könnten viele Überstunden diese grundsätzlich rechtfertigen. Aber der Arbeitnehmer müsse dem Arbeitgeber durch eine Abmahnung zunächst die Chance geben, sein Fehlverhalten zu ändern.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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