Für Azubis unter 18 Jahren nicht erlaubt
Allerdings gibt es nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmte Ausnahmen: So können Arbeitgeber für Azubis über 16, aber unter 18 Jahren eine behördliche Ausnahmegenehmigung einholen. Diese wird erteilt, wenn ein ärztliches Gutachten bestätigt, dass der Jugendliche geistig und körperlich zur Fließbandarbeit in der Lage ist. Außerdem muss die Arbeit nötig sein, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Für Azubis über 18 Jahren gibt es ein generelles Beschäftigungsverbot am Fließband nicht. Allerdings ist auch bei ihnen zu beachten, dass die Tätigkeit nur erlaubt ist, wenn sie dem Erreichen des Ausbildungsziels dient. So dürfen Azubis nicht allein deshalb am Fließband eingesetzt werden, weil dort etwa aufgrund eines erhöhten Krankenstands Personalbedarf besteht.
Müssen Jugendliche unzulässigerweise dennoch Fließbandarbeit verrichten, dürfen sie die Leistung verweigern, ohne dass ihnen der Arbeitgeber kündigen kann. Vorher wenden sich Azubis aber am besten an die Ausbildungsberater der Kammern oder an die Berufsschullehrer. Beide Stellen können den Jugendlichen weiterhelfen. Ein weiterer Ansprechpartner kann - falls vorhanden - der Betriebsrat sein.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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