Für Mitarbeiter gelten Sonderregeln
- Bewerbungsgespräch: Normalerweise sind Fragen nach der Konfessionszugehörigkeit in Bewerbungsgesprächen tabu. Bei kirchlichen Arbeitgebern ist das anders. "Hier sind tendenzbezogene Fragen zulässig", erklärt der Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg. Ein evangelischer Kindergarten dürfe also zum Beispiel verlangen, dass die Erzieherin der evangelischen Kirche angehört und danach auch im Vorstellungsgespräch fragen.
Allerdings werde hier in der Regel unterschieden, wie unmittelbar der Arbeitnehmer im Job mit der Religionsausübung zu tun hat. "Bei einem Pfarrer, einer Erzieherin oder Religionslehrerin ist die Kirchenzugehörigkeit meist zwingende Voraussetzung", so Eckert. Beim Mitarbeiter im kirchlichen Krankenhaus werde das dagegen meist nicht so eng gesehen.
- Kündigungsgründe: Kurz vor dem Bewerbungsgespräch in die Kirche eintreten und danach schnell wieder raus? Auch dann kann der Arbeitnehmer Probleme bekommen, erklärt Eckert. Die genauen Regelungen hängen jedoch auch hier davon ab, wie unmittelbar der Arbeitnehmer mit der Religionsausübung zu tun hat. "Bei Pfarrern, Erziehern oder Religionslehrern ist ein Kirchenaustritt durchaus ein Kündigungsgrund", so der Arbeitsrechtler. Auch eine zweite Heirat könne Schwierigkeiten machen.
- Öffentliche Äußerungen: "Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber eine besondere Treueverpflichtung", erklärt Eckert. In Tendenzbetrieben gehe diese noch etwas weiter: "Zum Beispiel darf keine katholische Erzieherin dazu aufrufen, zum Islam zu konvertieren."
- Streitfälle: Bei kirchlichen Arbeitgebern gibt es keine Betriebsräte, an die sich Mitarbeiter bei Problemen wenden können. Lediglich eine sogenannte Mitarbeitervertretung existiert. Diese hat laut Eckert jedoch bei weitem nicht dieselben Rechte wie ein Betriebsrat. Bei Streitfällen wird zudem gelegentlich vor dem Gang vor Gericht eine Gütestelle eingeschaltet.
dpa-Magazin / mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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