Im Job am Eis verschluckt
Daher besteht auch kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft. Das entschied das Sozialgericht Berlin (Az.: S 98 U 178/10). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.Ein Unternehmensberater kaufte sich auf dem Heimweg von einem Geschäftstermin ein Eis. Beim Einfahren der U-Bahn verschluckte er das letzte Stück - einen hartgefrorenen Brocken - unwillkürlich, so der Mann. Es sei in der Speiseröhre hängen geblieben, was blitzartig dumpfe Schmerzen verursacht habe. Wenig später wurde in der Rettungsstelle eines Krankenhauses ein Herzinfarkt festgestellt. Der Mann meinte, es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt.
Nach Auffassung des Gerichts liegt kein Arbeitsunfall vor. Eisessen gehöre nicht zu der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit. Arbeitsunfälle seien Unfälle, die im Rahmen einer versicherten Tätigkeit passierten. Ein bloßer zeitlicher oder räumlicher Zusammenhang sei für die Feststellung eines Arbeitsunfalls unerheblich. Es müsse vielmehr ein sachlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Berufstätigkeit bestehen. Nahrungsaufnahme sei daher grundsätzlich unversichert.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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