Kein Zuschlag für leitende Angestellte
In dem verhandelten Fall hatte ein Chefarzt geklagt. Laut Dienstvertrag bekam der Arzt ein Gehalt von 100 000 Euro pro Jahr. Nun verlangte er für die von ihm geleisteten Rufbereitschaften von 2009 bis 2011 noch einmal zusätzlich 25 000 Euro pro Jahr.
Ohne Erfolg. Zwar gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (Paragraf 612 Bürgerliches Gesetzbuch). Hier durfte der Chefarzt die zusätzliche Vergütung jedoch nicht erwarten, entschieden die Richter. Bei leitenden Angestellten wie einem Chefarzt würden Gehälter in der Regel unabhängig von der üblichen Arbeitszeit vereinbart - sie hätten vielmehr die ihnen übertragenen Aufgaben zu erledigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden (Az.: 18 Sa 1802/12), teilt der Bund-Verlag mit.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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