Kündigung nur mit Beweisen rechtens
Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 17 Sa 252/11). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin. Eine Verdachtskündigung kann der Arbeitgeber etwa aussprechen, wenn er vermutet, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat.In dem Fall verdächtigte der Arbeitgeber einen Angestellten, 14,99 Euro unterschlagen zu haben. Der Mann war seit 14 Jahren in dem Abfallunternehmen beschäftigt. Seine Aufgabe war es, Müll zu wiegen und dann einen sogenannten Wiegebeleg zu erstellen. In einem Fall verdächtigte der Arbeitgeber den Mann, 14,99 Euro von einem Privatkunden kassiert zu haben, ohne die 14,99 Euro zu verbuchen. In der Folge entließ er den Arbeitnehmer.
Die Kündigungsschutzklage des Mannes hatte Erfolg. Der Arbeitgeber habe nicht in ausreichendem Maße Tatsachen vorlegen können, die eine Kündigung wegen Unterschlagung rechtfertigten, so die Richter.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
Kommentare