Neue Kleiderordnung ist verbindlich
Denn er verstößt damit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das hat das Arbeitsgericht Cottbus (Az.: 6 Ca 1554/11) entschieden. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.In dem Fall sollten die Mitarbeiter eines Möbelhauses während der Arbeit einheitliche Kleidung tragen. Eine Arbeitnehmerin weigerte sich, der neuen Kleiderordnung nachzukommen - und zog wie bisher ihre eigenen Sachen an. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber die Frau zweimal ab. Dann kündigte er ihr fristgemäß.
Die Mitarbeiterin klagte - ohne Erfolg. Die Frau habe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, so die Richter. Die Frage der Dienstkleidung unterliege grundsätzlich dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Die Kleiderordnung im Betrieb diene dazu, das Personal während der Arbeit erkennbar zu machen. Zwar werde dem Arbeitnehmer dadurch die Möglichkeit genommen, seiner Kleidung eine persönliche Note zu geben. Diese Beschränkung der freien Entscheidung sei jedoch vom Weisungsrecht gedeckt und hier auch angemessen.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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