Reinigungskräfte haben das Nachsehen
In dem Fall hatte eine Putzfrau geklagt, die verschiedene Objekte vormittags und nachmittags reinigte. Dabei reihten sich die einzelnen Arbeitseinsätze nicht nahtlos aneinander. Vielmehr lagen dazwischen oft bis zu vier Stunden lange Leerlaufzeiten, welche die Mitarbeiterin zu Hause verbrachte. Das Reinigungsunternehmen vergütete die Fahrtzeiten zwischen den einzelnen Reinigungsobjekten, nicht jedoch die arbeitsfreie Zwischenzeit. Die Angestellte war der Meinung, dass sie auch für diese Zwischenzeiten einen Anspruch auf Bezahlung habe.Das sah das Gericht anders. Laut Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk werde das Tarifentgelt nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Die zu bezahlende Arbeitszeit beginne und ende an der Arbeitsstelle. Arbeitsfreie Zwischenzeiten seien nicht als Arbeitszeit zu vergüten. Dagegen spreche auch nicht, dass die Angestellte diese Zeiten oftmals nicht sinnvoll nutzen könne. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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