Zustellung auch während des Urlaubs
Ob der Mitarbeiter das Schreiben tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist unerheblich. Die dreiwöchige Frist, innerhalb der eine Kündigungsschutzklage zulässig ist, beginnt trotzdem. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt klargestellt (Az.: 2 AZR 224/11). Auf das Urteil weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin. In dem verhandelten Fall war einem OP-Pfleger fristlos gekündigt worden. Das Kündigungsschreiben landete am 25. Juni in seinem Briefkasten. Da der Mitarbeiter aber im Ausland war, erfuhr er davon nicht gleich. Die Kündigungsschutzklage reichte er am 17. Juli ein. Zu spät, entschieden die Richter. Die Klagefrist sei am 16. Juli abgelaufen.Diese Frist habe der Arbeitnehmer verpasst. In Ausnahmefällen könnten Klagen zwar auch nachträglich zugelassen werden. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Es sei kein ausreichender Grund, dass der Arbeitnehmer von der Kündigung wegen seines Urlaubs erst später Kenntnis erhalten habe. Es sei allein darauf abzustellen, wann unter gewöhnlichen Umständen mit dem Zugang des Schreibens zu rechnen ist. Da Hausbriefkästen täglich geleert würden, gingen Briefe auch an diesem Tag zu.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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