Gericht lehnt Klage eines Geschäftsmanns ab / Bezirk hatte Genehmigung versagt
Geklagt hatte ein Vermittler von Sportwetten. Er ist Mieter von 93 Quadratmeter großen Geschäftsräumen am Steglitzer Damm. Sein Vorhaben, dort ein Wettbüro mit zwölf TV-Bildschirmen zu betreiben, lehnte das Bezirksamt ab. In der näheren Umgebung gibt es bereits drei Spielhallen und ein Wettbüro. Eine weitere Vergnügungsstätte würde eine Störung der Wohnnutzung bedeuten. Dagegen wehrte sich der Mieter und reichte Klage beim Verwaltungsgericht ein. Er begründete in seiner Klage, dass das Wettbüro zumutbar für das umliegende Wohngebiet sei. Die Öffnungszeit liege nur zwischen 11 und 22 Uhr. Zudem befände sich das Grundstück an einer stark befahrenen Verkehrsstraße und grenze an ein Mischgebiet.
Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichtes hat die Klage abgewiesen. Die Nutzung der Geschäftsräume würde gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Schließlich handele es sich um eine Vergnügungsstätte, die der kommerziellen Unterhaltung der Besucher diene und deren Spiel- und Geselligkeitstrieb anspreche. Der Betrieb eines Wettbüros an dieser Stelle würde die Wohnnutzung beeinträchtigen, zurückdrängen und sei daher rücksichtlos.
"Wir werden auf alle Fälle in Berufung gehen", kündigte Rainer Struß als Anwalt des Klägers an. Schon allein deshalb, weil es Aussichten auf Erfolg gäbe. In diesem Verfahren würden neue Bewertungsmaßstäbe gesetzt. Denn für das Wohngebiet gelte Planungsrecht aus dem Jahr 1958. Demnach gibt es keine Einschränkungen für Wettbüros. In wie weit nun die aktuelle gesetzliche Regelung geltend gemacht werden kann, soll das Oberverwaltungsgericht (OVG) entscheiden. Deshalb wurde eine Berufung zugelassen.
Für den Bezirk ist es bereits das zweite Mal, dass das Amt obsiegt hat. Auch im Fall eines Spielcasinos am Hindenburgdamm wurde die Klage des Betreibers abgewiesen. "Das zeigt, wir sind auf einem guten und richtigen Weg", sagt Stadtrat Norbert Schmidt (CDU).
Autor:Karla Rabe aus Steglitz |
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