So wechseln Autos korrekt den Besitzer

Ob geschenkt oder verkauft - wer alle Vereinbarungen beim Abschied von seinem alten Auto schriftlich festhält, kann sich viel Ärger ersparen. | Foto: Silvia Marks
  • Ob geschenkt oder verkauft - wer alle Vereinbarungen beim Abschied von seinem alten Auto schriftlich festhält, kann sich viel Ärger ersparen.
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Der Abschied von einem Auto ist oft mit jeder Menge Papierkram verbunden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Wagen verkauft, verschenkt oder sogar verschrottet wird - mögliche Fallstricke gibt es in den Formularen immer.

Schriftliche Vereinbarungen sollten getroffen werden, selbst wenn kein Geld den Besitzer wechselt. "Auch eine Schenkung sollte unmissverständlich dokumentiert werden", rät Thomas Achelis vom Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) in München. Wichtig ist die Schriftform vor allem, wenn ein Halter sein Auto kostenfrei einem fremden Bastler zum Ausschlachten überlässt. Dieser kann das Fahrzeug nach getaner Arbeit theoretisch jederzeit irgendwo am Straßenrand abstellen: Dann drohe dem letzten Halter gemäß Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz eine Anzeige wegen umweltgefährdender Abfallentsorgung, warnt KS-Sprecher Achelis. "Im Normalfall werden aber Verwandte beschenkt, und es läuft alles problemlos ab", sagt Heimgärtner.Verkauft wird ein Auto dagegen meist an jemand Fremdes - wenn es nicht beim Händler des Vertrauens in Zahlung gegeben wird. "Hier nutzen die Parteien am besten einen schriftlichen Kaufvertrag in Form eines Mustervertrages", rät ADAC-Rechtsexperte Klaus Heimgärtner. Enthalten sein sollte in den Standardformularen ein Passus, der die Sachmängelhaftung für den Verkäufer ausschließt. Er haftet dann nur für ihm bekannte Defekte, die er nicht mitgeteilt hat, und für die vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs, erklärt Heimgärtner. Mit der Übergabe des Fahrzeugs werden auch Fahrzeugschein und -brief (Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II) weitergereicht.

Egal ob Privatverkauf oder Schenkung - immer sollten Halter die Kfz-Zulassungsbehörden selbst informieren. Passende Musterformulare mit Überschriften wie "Mitteilung über den Wechsel des Fahrzeughalters" bieten einige Zulassungsbehörden im Internet an. Die Mitteilung muss der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) entsprechen und neben Angaben zum Kennzeichen des Fahrzeugs unter anderem die Anschrift des neuen Halters enthalten sowie dessen Bestätigung, die Zulassungsbescheinigungen erhalten zu haben. Auch der Versicherung sollte der Verkaufsvertrag mit Datum und Zeitpunkt der Übergabe umgehend geschickt werden.

Fahrzeug abmelden

Wer die Abmeldung auf den eigenen Namen nicht dem neuen Besitzer überlassen möchte, geht mit den Nummernschildern unterm Arm am besten selbst zur Zulassungsbehörde. "In jedem Fall ist die Entfernung der Prüfplakette eine hoheitliche Tätigkeit, die vor Ort erledigt werden muss", sagt ADAC-Jurist Heimgärtner. So vermeidet der Verkäufer Komplikationen mit der Versicherung, wenn der Käufer einen Unfall baut, bevor der Wagen umgemeldet ist.

Denn dann muss noch die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung des Verkäufers einspringen - auch wenn diese ab Verkauf zusammen mit dem möglichen Kaskoschutz automatisch auf den neuen Besitzer übergeht, erläutert Katrin Rüter vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) in Berlin. Allerdings: Solange das Auto noch nicht anderweitig versichert ist, hafteten Verkäufer und Käufer noch gesamtschuldnerisch für die Prämie des laufenden Versicherungsjahres. "Bis dahin kann sich der Versicherer aussuchen, wem er die Prämie berechnet." Ist ein Auto tatsächlich nur noch ein Fall für die Schrottpresse, greift laut ADAC die Altfahrzeug-Verordnung: Sie schreibt vor, dass Altfahrzeuge zur Entsorgung nur an anerkannte Betriebe übergeben werden dürfen. "Diese quittieren die Übernahme", sagt Heimgärtner.

Thomas Achelis empfiehlt Haltern, sich für die Rücknahme des alten Autos an den Hersteller zu wenden - zum Beispiel über einen Vertragshändler oder eine Vertragswerkstatt. Denn seit Januar 2007 sind Autohersteller nach Angaben des Verbands der Automobilindustrie (VDA) verpflichtet, Altautos egal welchen Alters zur Entsorgung zurückzunehmen. Mit leichten Einschränkungen: "Ein ausgeschlachtetes Auto muss der Hersteller nicht annehmen", so Heimgärtner.

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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