Miethöhe nicht zu niedrig ansetzen
Ein steuerlicher Abzug in voller Höhe ist nur möglich, wenn die gezahlte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Beträgt sie weniger, können die Kosten nur anteilig geltend gemacht werden. Beträgt die Miete zum Beispiel nur 40 Prozent der ortsüblichen Miete, werden auch nur 40 Prozent der Aufwendungen abgezogen.
Die Finanzämter stellen einen sogenannten Fremdvergleich an. Das heißt, es wird geprüft, ob der vereinbarte Mietvertrag dem entspricht, was auch zwischen Fremden üblich ist. Deshalb sollte am besten bei der Vermietung an nahe Angehörige ein schriftlicher Mietvertrag aufgesetzt werden, wie er auch mit fremden Mietern geschlossen würde. In dem Mietvertrag sollten Kaltmiete und Nebenkosten eindeutig festgelegt sein, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Die Miete werde am besten überwiesen und sollte zu einem festen Termin fällig sein.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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