Reparaturen durch Mieter in Maßen
Die Klausel zum Beispiel darf keine starren Fristen enthalten. Das ist etwa der Fall, wenn der Mieter verpflichtet wird, alle drei, fünf oder sieben Jahre zu streichen, ohne Rücksicht darauf, in welchem Zustand die Wohnung tatsächlich ist. Der Zusatz "Im Allgemeinen" in Bezug auf die Fristen lässt eine solche Klausel jedoch wieder wirksam werden.
Ist der Mieter laut Vertrag verpflichtet, am Anfang und am Schluss des Mietverhältnisses zu streichen, ist diese Vereinbarung in der Regel unwirksam. Der Grund: Wäre sie wirksam, müsste ein Mieter, der nach einem halben Jahr auszieht, schon wieder streichen.
Oft gibt es zusätzlich eine sogenannte Abgeltungsklausel. Darin ist geregelt, was der Mieter zu bezahlen hat, wenn die vereinbarten Regelfristen bei Auszug noch nicht abgelaufen sind. Die Summe ergibt sich aus einem Kostenvoranschlag eines Handwerkers, den der Vermieter aussucht. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 285/12) ist das aber nicht zulässig. Denn der Mieter hat hier keinen Einfluss.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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