Ärztliche Untersuchung und Probezeit

Lehrlinge sollten vor Ausbildungsbeginn informieren, was ihre Rechte und Pflichten sind. | Foto: HWK Berlin/Elke Sarkandy
  • Lehrlinge sollten vor Ausbildungsbeginn informieren, was ihre Rechte und Pflichten sind.
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Wenn sich die Schulzeit dem Ende neigt, stehen Prüfungen auf dem Plan. Vielen erscheint es daher nervig, sich neben den Abschlussarbeiten und der Lehrstellensuche auch noch mit schwierigen rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Doch einen Überblick über ihre Rechte sollten angehende Auszubildende haben.

Nicht immer ist alles, was im Vertrag steht oder der Ausbilder anordnet, auch erlaubt. Vor der Unterzeichung eines Ausbildungsvertrages sind daher einige Sachen zu hinterfragen. Erklärungen zu einigen zentralen Begriffen:

  • Ausbildungsfremde Tätigkeiten: Kaffee kochen? Die Werkhalle putzen? Mancher Lehrling mag sich fragen, was er bei der Erledigung solcher Aufgaben lernen soll. "Muss ein Auszubildender nur Kaffee kochen, ist das nicht zulässig", sagt Nico Schönefeldt, Ausbildungsexperte beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Fleißaufgaben im gewissen Rahmen sind jedoch hinzunehmen. Nach Paragraf 14 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
  • Probezeit: Die Probezeit für Azubis dauert mindestens einen und höchstens vier Monate. In dieser Phase sollen Betrieb und Azubi überprüfen können, ob sie zueinander passen. Passt es nicht, kann der Betrieb dem Azubi in schriftlicher Form fristlos und ohne Angaben von Gründen kündigen. "Auch der Azubi kann seine Ausbildung in der Probezeit mit einer schriftlichen Kündigung sofort abbrechen", sagt Katharina Schumann von der Handwerkskammer Berlin.
  • Ärztliche Untersuchung: Alle minderjährigen Jugendlichen müssen sich vor Beginn einer Ausbildung ärztlich untersuchen lassen, sagt René Rudolf, Bundesjugendsekretär des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Der Arzt überprüft, ob der Jugendliche körperliche Entwicklungsrückstände oder schwere körperliche Gebrechen hat.
  • Urlaub: Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Alter. Unter 16-Jährige haben Anspruch auf 30 Werktage Urlaub im Jahr, unter 17-Jährige auf 27 Werktage. Unter 18 Jahren erhält man noch mindestens 25 Werktage, für volljährige Azubis gibt es mindestens 24 Werktage Urlaub, sagt Katharina Schumann. In bestimmten Fällen, zum Beispiel Hochzeit oder Tod eines nahen Angehörigen, hat der Azubi nach dem Arbeitsrecht Anspruch auf Sonderurlaub.
Informationen: Ratgeberportal für Azubis vom DGB auf http://asurl.de/4me, Jugendarbeitsschutzgesetz unter http://asurl.de/4mf, Berufsbildungsgesetz unter http://asurl.de/ 4mg, Arbeitszeitgesetz unter http://asurl.de/4mh.
dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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