Angabe von Wochenarbeitszeit
Geklagt hatte eine Reinigungskraft. Sie hatte argumentiert, dass durch die Nennung der Adresse im Zeugnis der Eindruck entsteht, dass das Zeugnis erst nach langem Streit entstanden ist. Schließlich habe es mit der Post verschickt werden müssen. Fehle die Angabe der Wochenarbeitszeit, könne außerdem schnell der Eindruck entstehen, dass sie nur geringfügig beschäftigt war. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln hervor (Aktenzeichen 13 Ca 2497/12). Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Das Gericht gab der Frau in den beiden Fällen Recht. Der Arbeitgeber müsse die Wochenarbeitszeit auch deshalb angeben, weil die geringfügige Beschäftigung in der Reinigungsbranche weit verbreitet sei. Arbeitet jemand mehr, müsse dieser Fakt im Zeugnis genannt werden.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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