Betriebsrat droht die Kündigung
Es kann sogar ausreichen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sie sich auf Kosten der Firma einen Vorteil verschafft haben. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg (Az.: 26 BV 31/12) entschieden. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.In dem verhandelten Fall wurde einem Mann gekündigt, der seit 2005 Betriebsratsvorsitzender in einer Firma ist, die Container-Terminals am Hamburger Hafen betreibt. In seiner Funktion als Leiter einer Betriebssportgruppe hatte er im Namen des Unternehmens 52 Trainingsanzüge bei einem Lieferanten bestellt. Da der Lieferant der Firma einen Großkunden-Rabatt gewährte, entstand durch den Kauf eine Gutschrift in Höhe von rund 700 Euro. Der Arbeitgeber verdächtigte den Mann, für die Gutschrift privat eingekauft zu haben - und kündigte ihm. Der Betriebsrat stimmte dem nicht zu. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber ersatzweise die Zustimmung des Arbeitsgerichts.
Mit Erfolg. Zwar könne der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der sei hier aber gegeben. Eigentums- oder Vermögensdelikte, die dem Arbeitgeber schaden, seien ein schwerwiegender Vertrauensbruch. Dass der Betriebsrat die Gutschrift für private Zecke ausgegeben hat, sei sehr wahrscheinlich. Eine außerordentliche Verdachtskündigung sei deshalb zulässig.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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