Feuerwehrleute sind immer bereit
Denn anders könne die Einsatzbereitschaft nicht sichergestellt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 2 A 11355/11.OVG, 2 A 11356/11.OVG). Auf die Urteile weist der Deutsche Anwaltverein hin. In dem Fall hatten zwei Feuerwehrleute aus Mainz geklagt. Sie hielten es für gesetzeswidrig, dass sie auch während der Pausen die Feuerwehrwache nicht verlassen dürfen.Ohne Erfolg. Zwar würden sowohl das rheinland-pfälzische Landesrecht als auch europäische Arbeitszeitregelungen bestimmen, dass die Arbeit spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause zu unterbrechen sei. In dieser Zeit müsse der Beamte weder Dienst leisten noch sich dafür bereithalten. Jedoch fänden diese Arbeitszeitvorschriften auf Berufsfeuerwehren keine Anwendung. Denn dort sei es wegen der unterschiedlichen Spezialisierung der meisten Beamten objektiv unmöglich, in Pausen ohne Bereitschaftsdienst die erforderliche Vertretung und damit die Einsatzbereitschaft sicherzustellen. Die mit dieser Pausengestaltung verbundene Belastung der Beamten werde durch eine Verdoppelung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten und deren Nachholung im Falle der Unterbrechung ausgeglichen.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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