Gekündigte haben keinen Anspruch
Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (Az.: 2 AZR 809/12). Es bestätigte damit eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. In dem verhandelten Fall hatte eine Frau geklagt, die seit 1984 in einem Textilbetrieb in Nordrhein-Westfalen arbeitete. Das Unternehmen hatte seine Produktion von Deutschland nach Tschechien verlagert. In Deutschland blieb die Verwaltung und der kaufmännische Bereich. Den Produktionsmitarbeitern am Sitz des Unternehmens war deswegen betriebsbedingt gekündigt worden. Die Klägerin sah das als sozial ungerechtfertigt an. Der Arbeitgeber hätte ihr zumindest eine freie Stelle in Tschechien anbieten müssen.
Die Richter sahen das anders und wiesen die Kündigungsschutzklage ab. Durch die Verlagerung in einen mehrere hundert Kilometer entfernt gelegenen Betrieb im Ausland habe das Unternehmen keine Möglichkeit gehabt, die Frau im Inland weiterzubeschäftigen. Besondere Umstände für eine Ausnahme wie spezielle Regelungen im Arbeitsvertrag hätten nicht vorgelegen.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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