Kündigung in diesem Fall oft unzulässig
Eine fristlose Kündigung wäre nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber schlüssig begründen kann, dass ein Bestehen der Abschlussprüfung nahezu ausgeschlossen ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Auf das Urteil weist die Deutsche Anwaltauskunft hin (Az.: 10 Sa 518/12).
In dem verhandelten Fall wurde einem Maurerlehrling fristlos gekündigt. Vorher hatte der Arbeitgeber dem Azubi bereits einen Aufhebungsvertrag angeboten. Der wollte diesen jedoch nicht unterschreiben. Der Arbeitgeber begründete die fristlose Kündigung unter anderem damit, dass der Auszubildende schlechte Leistungen erbringe. Einfachste Maurerarbeiten könne er nicht erledigen. Der Jugendliche sei für den Maurerberuf völlig ungeeignet. Das könne man auch daran erkennen, dass der Auszubildende durch die Zwischenprüfung gefallen sei.
Vor Gericht hatten diese Argumente jedoch keinen Bestand. Eine fristlose Kündigung wegen schlechter Leistungen komme nur in Betracht, wenn es ausgeschlossen ist, dass der Auszubildende die Abschlussprüfung besteht. Das müsse der Arbeitgeber aber darlegen und beweisen können. Außerdem müssen die Gründe dem Auszubildenden im Kündigungsschreiben mitgeteilt werden. Das sei hier aber alles nicht geschehen. Die fristlose Kündigung sei deshalb unwirksam.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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