Lehrer bekommen sonst kein Geld
Einen Anspruch auf zeitlichen Ausgleich hat er nur, wenn er diesen geltend macht, bevor er die Arbeit leistet. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden (Az.: 6 K 1067/11.KO). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin. Eine Lehrerin hatte das 63. Lebensjahr vollendet, weswegen ihr nach der Lehrkräftearbeitszeitverordnung eine Altersermäßigung von drei Wochenstunden zustand. Dies hatte ihre Schule jedoch bei der Stundeneinteilung nicht berücksichtigt. Als die Lehrerin in den Ruhestand getreten war, beantragte sie einen finanziellen Ausgleich für die zu viel geleistete Arbeitszeit. Dies lehnte das Land ab. Vor Gericht scheiterte die Lehrerin mit ihrer Klage.Für einen solchen Anspruch auf finanziellen Ausgleich gebe es keine gesetzliche Regelung, so die Richter. Außerdem müsse ein Beamter nach der neuesten Rechtsprechung seinen Anspruch auf einen zeitlichen Ausgleich gegenüber seinem Dienstherrn vorher formulieren: Ein Ausgleich komme nur für die Mehrarbeit in Betracht, die der Beamte nach einem entsprechenden Antrag leisten müsse. Der Dienstherr habe nämlich ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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