Sperre beim Arbeitslosengeld droht
Denn der Betroffene ist dann für seine Arbeitslosigkeit mitverantwortlich und hat seinen Arbeitsvertrag grob fahrlässig gelöst. Das hat das hessische Landessozialgericht entschieden (Az.: L 7 AL 186/11). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.In dem Fall ging es um eine Callcenter-Mitarbeiterin aus Kassel. Der Standort, an dem sie arbeitete, sollte geschlossen werden. Der Arbeitgeber machte ihr das Angebot, eine besonders hohe Abfindung zu zahlen, wenn die Frau die Kündigung nicht abwartet. Stattdessen sollte sie der Aufhebung des Arbeitsvertrages zustimmen. Die Frau nahm an. Als sie sich anschließend arbeitslos meldete, gewährte die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld, verhängte aber eine zwölfwöchige Sperrzeit. Die Frau widersprach.
Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur Recht. Eine Sperrzeit von zwölf Wochen trete ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Mit ihrer Zustimmung zum Aufhebungsvertrag habe die Klägerin zur endgültigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beigetragen. Ohne Auflösungsvertrag hätte das Arbeitsverhältnis wegen der Kündigungsfrist erst zu einem späteren Zeitpunkt gelöst werden können.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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