Was bei befristeten Arbeitsverträgen gilt
Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, einen Arbeitsvertrag zu befristen: mit und ohne Sachgrund. "Die sachgrundlose Befristung ermöglicht den Unternehmen eine Flexibilisierung ihrer Personalpolitik", erklärt Putthoff. So können Betriebe besser auf schwankende Auftragslagen reagieren. Allerdings sagt die Rechtsexpertin auch: "Ohne Sachgrund darf eine Befristung grundsätzlich maximal zwei Jahre dauern." Innerhalb der zwei Jahre darf der befristete Vertrag nur dreimal verlängert werden.
Doch von dieser Regel gibt es auch Ausnahmen - zum Beispiel für Start-up-Unternehmen oder Arbeitnehmer, die älter als 52 Jahre sind und zuvor ohne Arbeit waren. "Damit soll die Integration älterer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt erleichtert werden", sagt Ingo Kleinheinz, Rechtsberater der Arbeitnehmerkammer Bremen. "Bei älteren Arbeitnehmern darf bis zu fünf Jahre befristet werden", bestätigt Putthoff.
Daneben gibt es Befristungen mit Sachgrund. "Bei Sachgrund-Befristungen gibt es keine zeitliche Obergrenze", sagt Kleinheinz. Ein solcher Sachgrund liegt etwa vor, wenn nur ein vorübergehender Bedarf besteht. "Der häufigste Fall ist sicherlich die Vertretung wegen Krankheit oder Schwangerschaft", erzählt Daniel Marquard, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg.
"Beim Befristungsrecht gibt es leider sehr viele Stolperfallen", erklärt Putthoff. Probleme gebe es häufig mit der Verlängerung befristeter Verträge - sie müsse schriftlich erfolgen "und zwar vor Ablauf der Befristung". Dabei dürfen die Vertragsbedingungen nicht verändert werden: "Das wäre ein Neuabschluss, der ohne Sachgrund nicht zulässig ist", warnt die Expertin.
Eine Befristung sei immer dann unwirksam, wenn Befristungszeiten überschritten werden, sagt Marquard. Wenn die Arbeit danach fortgesetzt wird, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Mitunter komme es auch vor, dass ein Sachgrund nur vorgeschoben werde, ergänzt Kleinheinz. "Solche Kettenbefristungen sind ein häufiger Grund für Klagen vor Gericht."
Besteht der Verdacht, dass die Befristung nicht rechtens war, können die Betroffenen klagen. Die Entfristungsklage müsse spätestens drei Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eingereicht werden.
"Mit etwas Glück erklärt das Gericht die Befristung für unwirksam", bestätigt Kleinheinz. Doch es muss nicht immer gleich der Gang vor Gericht sein: Mitarbeiter könnten sich auch an den Betriebsrat oder den Personalrat wenden. "Wenn die Befristung ganz offenbar unwirksam ist, kann man auch den Arbeitgeber direkt darauf ansprechen."
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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