Im Sinne der Betroffenen
Werden pflegebedürftige Menschen in einem Heim oder Krankenhaus regelmäßig fixiert, muss dies immer ein Gericht zuvor genehmigen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Angehöriger über eine umfassende Vorsorgevollmacht verfügt und danach auch über freiheitsentziehende Maßnahmen bestimmen kann, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: XII ZB 24/12). Im vorliegenden Fall hatte der Sohn eingewilligt, Gitter am Bett seiner 89-jährigen Mutter anzubringen und sie tagsüber mittels eines Beckengurts in ihrem Stuhl festzuschnallen. Zuvor war sie mehrfach gestürzt und hatte sich dabei den Kiefer gebrochen. Die Mutter hatte ihrem Sohn schon im Jahr 2000 eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt, die auch Maßnahmen bei der Unterbringung in einem Heim umfasste. Die Zustimmung des Sohnes sei dennoch nicht ausreichend, entschied der BGH. Zum Schutz der Betroffenen müsse das Betreuungsgericht überprüfen, ob die Vollmacht auch im Sinne der Betroffenen ausgeübt werde.
Autor:Jochen Mertens aus Mitte |
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