Was zahlen Kinder für ihre Eltern?
Auch bei den Kindern wird geprüft, ob von ihnen Geld zurückgefordert werden kann. Viele besorgte Senioren fragen sich nun: Was müssen meine Kinder für mich zahlen?Unterhaltspflichtig sind ausschließlich Verwandte in gerader Linie: Dazu gehören Eltern und Kinder, jedoch nicht die Geschwister. "Das Kammergericht Berlin billigt in seinen Richtlinien jedem Kind einen sogenannten Selbstbehalt in Höhe von 1500 Euro pro Monat zu", erklärt Rechtsanwalt Mathias Drewelow. Das heißt: Wer ein Nettoeinkommen bis zu dieser Höhe hat, braucht keine Zahlungen an das Sozialamt für die Pflege seiner Eltern zu leisten. Bei der Berechnung des Selbstbehalts können die Warmmiete beziehungsweise Wohngeld und Darlehen bei Eigentumswohnungen geltend gemacht werden. Allerdings nur, wenn die Kinder hier selbst wohnen. Auch monatliche Raten für Kredite werden bei der Unterhaltsprüfung anerkannt, die alle zwei Jahre erfolgt. Berücksichtigung finden weiterhin Versicherungsbeiträge, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und vorrangige Unterhaltszahlungen.
Ein Fallbeispiel: Eine Tochter hat ein monatliches Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 1735,73 Euro. Darin enthalten sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld, abgezogen wurden Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie vermögenswirksame Leistungen. Nach Abzug berufsbedingter Ausgaben (Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge, Arbeitsmittel) in Höhe von 128,55 Euro, Versicherungsbeiträgen (100,40 Euro) sowie Ratenzahlungen (88 Euro) ergibt sich ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von 1418,78 Euro. Damit liegt das Einkommen dieser Tochter unter dem Selbstbehalt für Alleinstehende (1500 Euro), die damit nichts für die Pflege der Mutter an das Sozialamt zahlen muss.
"Das Sozialamt trifft Einzelfallentscheidungen, oft sind die Fälle kompliziert", erläutert Rechtsanwalt Drewelow, "deshalb sollten die Berechnungen auf jeden Fall vom eigenen Rechtsbeistand überprüft werden."
Autor:Jochen Mertens aus Mitte |
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