Berliner Spielhallengesetz ist verfassungsgemäß
Das hat das Berliner Verwaltungsgericht in drei Verfahren entschieden und die Klagen von Casinobetreibern abgewiesen. Die Kläger hatten die Gesetzgebungszuständigkeit für den Erlass der neuen Regelungen moniert und argumentiert, dass die Bestimmungen gegen die Berufsfreiheit, den Schutz des Eigentums und den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Die vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin folgte den Klägern nicht. Berlin sei für den Erlass des Spielhallengesetzes zuständig. Die scharfen Restriktionen seien durch gewichtige Erwägungen des Gemeinwohls, insbesondere durch das Anliegen, die Spielsucht zu bekämpfen, gerechtfertigt, heißt es in dem Urteil.
Alte Casinos haben eine Übergangsfrist bis Juli 2016. Dann laufen bestehende Genehmigungen für die Betreiber aus und es gelten die neuen Regelungen. Wer jetzt eine Lizenz beantragt, muss schon heute die neuen Regelungen beachten. Um die Spielhallenflut einzudämmen, dürfen neue Casinos nur noch im Abstand von mindestens 500 Metern eröffnen. Casinos werden in der Nähe von Kinder- und Jugendeinrichtungen zudem gar nicht mehr genehmigt. Die Anzahl der Daddelautomaten ist auf maximal acht festgeschrieben. Wenn in dem Lokal auch Speisen oder Getränke angeboten werden, sind nur noch drei Automaten zulässig. Auch der Nonstop-Betrieb der Spielhöllen ist verboten.
Die Kammer hat in einem der drei Verfahren teilweise die Berufung zugelassen. Diese kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Im Bezirk sind seit Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Neuanträge stark zurückgegangen.
Das Ordnungsamt hat im Kampf gegen die Casionoflut seine Kontrollen in den Spielhöllen verstärkt. Seit Jahren regt sich Widerstand gegen die Spielhöllen, die sich vor alem in den Problemvierteln ansgiedelt haben. Manche Abschnitte in den schwierigen Gegenden wie Müller-, Bad-, Brunnen- oder Turmstraße sind längst zu bunt blinkenden Daddelmeilen verkommen.
Autor:Dirk Jericho aus Mitte |
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