Abgabe einer Steuererklärung
Viele Steuerzahler sind von Amts wegen zur Abgabe einer Einkommensteuererklä-rung verpflichtet. Es gibt aber auch Steuerzahler, die nicht verpflichtet sind, eine Ein-kommensteuererklärung anzufertigen. Sie können dann freiwillig eine Einkommen-steuererklärung abgeben (sog. Antragsveranlagung). Lohnend ist dies vor allem, wenn es Geld vom Fiskus zurückgibt. Ob die Steuerzahler freiwillig oder verpflich-tend eine Einkommensteuererklärung abgeben muss, hängt von verschiedenen Fak-toren ab. Die Steuerzahler müssen diese Voraussetzungen selbstständig prüfen. Versäumt der Steuerzahler die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung, obwohl er zur Abgabe verpflichtet war, fallen später ggf. Verspätungszuschläge und Zinsen an. Wird der Steuerzahler vom Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert, so muss er diese in jedem Fall abgeben.
Wer zum Beispiel seine Nebeneinkünfte ausrechnen will, kürzt solche Einnahmen um die verschiedenen Freibeträge, Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Von Mieten können zum Beispiel Werbungskosten wie Betriebs- Finanzierungs-, Instandsetzungskosten und Gebäudeabschreibungen abgezogen werden. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit lassen sich durch Betriebsausgaben wie Büromieten kürzen. Eine Pflicht besteht für jene Arbeitnehmer, die beispielsweis
- Nebeneinkünfte, wie Miet- und andere Einkünfte aus dem In- und Ausland von über 410 Euro im Jahr hatten.
- außerordentliche Einkünfte, wie eine Abfindung erhalten haben und diese nach der Ein-Fünftel-Regelung versteuern müssen.
- Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld) von über 410 Euro im Jahr erhielten.
- mehrere Arbeitgeber hatten.
- mit ihrem Partner die Steuerklasse III und V nutzen, nach der Steuerklasse V besteuert werden, als Eheleute beide die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt haben oder einer Steuerklasse VI hat. Wenn sich ein Ehepaar 2012 scheiden ließ und ein Partner im selben Jahr wieder geheiratet hat, ist ebenfalls eine Erklärung Pflicht. Auch dann, wenn ein Ehegatte die getrennte Veranlagung beantragt hat.
- einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug beantragt haben.
- in ihrer letzten Steuererklärung einen Verlust zu stehen haben.
- für Kapitalerträge noch Abgeltungsteuer entrichten müssen.
Auch wenn die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht, bedeutet das nicht automatisch, dass auch Steuern zu zahlen sind, so der Bund der Steuerzahler. Es können bestimmte Ausgaben steuermindern berücksichtigt werden, etwa die Beiträge zur Basiskrankenversicherung oder Beiträge zur Rentenversicherung. Wer zum Beispiel seine Nebeneinkünfte ausrechnen will, kürzt solche Einnahmen um die verschiedenen Freibeträge, Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Von Mieten können zum Beispiel Werbungskosten wie Betriebs-, Finanzierungs-, Instandsetzungskosten und Gebäudeabschreibungen abgezogen werden. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit lassen sich durch Betriebsausgaben wie Büromieten kürzen.
Autor:Ingrid Laue aus Lichtenberg |
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