Fahrgastrechte bei Fernbusreisen

Immer mehr Fernbuslinien erschließen die Republik. Da kommt es immer häufiger natürlich auch zu Verspätungen. In einem solchen Fall sind die Fahrgäste aber - ähnlich wie im Luftverkehr - nicht ohne Rechte.

"Entschädigungs- oder Erstattungsansprüche stehen ihnen jedoch erst ab einer Wegstrecke von 250 Kilometern zu", erläutert Heinz Klewe, Geschäftsführer der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP). Ab dieser Distanz gilt: Verzögert sich die Abfahrt um mehr als zwei Stunden, ist die Fahrt überbucht oder wird sie annulliert, muss das Unternehmen die kostenfreie Erstattung des Fahrpreises oder die Weiterreise auf anderem Weg anbieten.

Voraussetzung dafür ist, dass das Busunternehmen die Gründe für die Verzögerung beeinflussen kann. Tut es das nicht, kann der Gast die Erstattung und eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises verlangen.

Verzögert sich die Abfahrt von Busreisen mit drei oder mehr Stunden Fahrzeit um mehr als 90 Minuten, muss das Unternehmen einen Imbiss sowie Erfrischungen anbieten - wenn diese verfügbar oder unter zumutbaren Umständen zu beschaffen sind. Ist eine Weiterfahrt am gleichen Tag nicht mehr möglich, muss der Veranstalter maximal zwei Übernachtungen für 80 Euro pro Person und Nacht übernehmen. "Bei Verzögerungen aufgrund von Naturkatastrophen und widrigem Wetter stehen die Veranstalter jedoch nicht in der Pflicht", erläutert Klewe. Ansprüche bestünden eher dann, wenn der Bus einen Unfall oder eine Panne hat und sich die Weiterfahrt deshalb verzögert.

Wichtig zu wissen: Fahrgäste haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Bus aufgrund eines Staus zu spät am Ziel ankommt - aber pünktlich abgefahren ist. Staus fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Busreiseveranstalters.

Wollen Busreisende eventuelle Ansprüche geltend machen, müssen sie innerhalb von drei Monaten Beschwerde beim betreffenden Unternehmen einreichen - dieses muss dann innerhalb eines Monats reagieren und spätestens drei Monate nach Eingang endgültig über die Beschwerde entscheiden.

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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