Tödliche Infektion beim Rosenschneiden
Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az.: 12 U 12/13). In dem Fall hatte die Frau eines Versicherungsnehmers geklagt. Ihr Mann hatte sich beim Rosenschneiden an einem Rosenstachel verletzt. Daraufhin erlitt er eine Infektion, an der er starb. Die hinterbliebene Ehefrau wollte nun 15 000 Euro von der Unfallversicherung ihres Mannes haben. Diese lehnte jedoch ab, weil es sich bei der Verletzung um eine geringfügige Hautverletzung gehandelt habe, die nicht versichert sei.Die Versicherung musste aber doch zahlen. Denn in diesem Fall liege ein Unfall vor, befanden die Richter. Ein Stich mit einem Rosendorn sei ein Zusammenstoß mit einer Sache, der von Unfallversicherungen gedeckt sei. Der Unfallbegriff wäre nicht erfüllt, wenn die Kollision gewollt gewesen und dabei lediglich eine ungewollte Gesundheitsbeschädigung eingetreten sei. Dafür gebe es in diesem Fall aber keine Anhaltspunkte.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.