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Aktuelles aus dem Erbrecht

Zum Nachlass gehört auch ein Urlaubabgeltungsanspruch des Erblassers. Beim Tod des Erblassers geht sein gesamtes Vermögen automatisch auf seine Erben über (§ 1922 BGB), selbst dann, wenn die Erben zum Zeitpunkt des Todes noch unbekannt sind oder der Umfang des Vermögens noch nicht feststeht. Klar ist nur, dass zum Nachlass sowohl das positive als auch das negative Vermögen (Verbindlichkeiten) gehören. Welche Vermögensposition im Einzelnen dazu gehört, ist oftmals umstritten. Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr festgestellt, dass auch Urlaubsabgeltungsansprüche in den Nachlass fallen (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, AZ: C-118/13). War der Erblasser Arbeitnehmer und hatte gegebenenfalls bis zu seinem Tod noch nicht seinen gesamten ihm zustehenden Erholungsurlaub genommen, so können die Erben vom Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung in Geld verlangen. Dies ist auch für die nächsten Angehörigen wichtig, die durch Testament enterbt worden sind, denen aber Pflichtteilsansprüche zustehen, weil sich nach dieser Rechtsprechung der Nachlasswert erhöht und damit auch die Pflichtteilsansprüche steigen.

RA Martin Struck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Auguste-Viktoria-Allee 2, 13403 Berlin, 409 99 48 90, DE-Mail: martin.struck@rechtsanwaelte-peter.de.
PR-Redaktion / P.R.
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PR-Redaktion aus Mitte

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