Die Verwendung von Streusalz kann teuer werden
"Leider ist dem Großteil der Verbraucher nicht bekannt, dass der Einsatz von Streusalzen und Auftaumitteln auf Gehwegen und Privatgrundstücken gemäß Paragraf 39 Berliner Naturschutzgesetz verboten ist", warnt der für Bürgerdienste und das Ordnungsamt zuständige Stadtrat Oliver Schworck (SPD) und droht, dass die Verwendung von Streusalzen und Auftaumitteln auf Gehwegen und Privatgrundstücken ohne Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann. Allerdings kann auf Antrag eine Befreiung von dem Verbot nach Paragraf 67 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz erteilt werden. Beispielsweise aus Gründen öffentlichen Interesses oder bei unzumutbaren Belastungen in Einzelfällen. Aber auch nur dann, wenn sie mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren sind "Für Zuwegungen zur Notaufnahme eines Krankenhauses, zu Behinderten-Wohnanlagen, Altenheimen sowie auf Flächen, auf denen unvermeidbar Schwerlast- und Rangierverkehr stattfindet, kann eine Befreiung des Verbotes gewährt werden", so der Stadtrat. Entsprechende Anträge sind bei der Unteren Naturschutzbehörde des Umweltamts Tempelhof-Schöneberg, Strelitzstraße 15, 12105 Berlin, zu stellen.
Bezüglich des bevorstehenden Winters weist dass Bezirksamt ansonsten auf die geltende Rechtslage hin, wonach innerhalb von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß Paragraf 5 Absatz 2 des Grünanlagengesetzes keine Verpflichtung zur Schnee- und Eisglättebeseitigung besteht. Die Benutzung der Gehwege innerhalb der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Das Land Berlin übernimmt keine Haftung bei Unfällen und etwaigen Schäden, die infolge von vereisten oder schneebedeckten Flächen entstehen können. Daher ist bei der Benutzung der Grünanlagenwege besondere Aufmerksamkeit geboten.
Autor:Horst-Dieter Keitel aus Tempelhof |
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