Viele Besucher, viele Hindernisse auf den Weihnachtsmärkten

Tempelhof-Schöneberg. Im Oktober 2012 hatte die BVV beschlossen, dass das Bezirksamt sicherzustellen hätte, dass auch Betreiber von Weihnachtsmärkten der gesetzlichen Verpflichtung zur barrierefreien beziehungsweise barrierearmen Gestaltung nachkommen.

"Damit auch Menschen mit Behinderungen diese Märkte nutzen können", so der Kernsatz der Begründung des von den Grünen eingebrachten Antrags, sollte das Bezirksamt "geeignete Maßnahmen" ergreifen. Bloß welche? Jetzt steht wieder Weihnachten vor der Tür und Bürgermeisterin Angelika Schöttler (SPD) teilte den Bezirksverordneten nun abschließend mit, dass das Bezirksamt dem Barriereabbau zwar grundsätzlich schon immer positiv und engagiert gegenüber stünde, aber man einer "flächendeckenden und vollständigen Barrierefreiheit aufgrund der Unterschiedlichkeit von Behinderungen und der architektonischen/städtebaulichen und sonstigen Voraussetzungen nicht stets zu 100 Prozent nachkommen" könne.

Schließlich wären Straßenfeste und Märkte auch für nicht mobilitätseingeschränkte Personen nicht immer barrierefrei. Dabei bezieht sich Schöttler auf von sehr vielen Bürgern besuchte Veranstaltungen und erklärt: "Durch teilweise rücksichtsloses Verhalten mancher Besucher und auch durch die Besuchermenge selbst entstehen Barrieren für alle, die nicht durch Auflagen ausschließbar sind."

Übrig bleiben mithin stichprobenartige Kontrollen zur Einhaltung der entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen. Freilich mit dem einschränkenden Hinweis, dass die Überwachung nur entsprechend den jeweiligen Verwaltungskapazitäten stattfinden könnte. "Neben den eigenen Kontrollen ist die Verwaltung auch für konkrete Hinweise aus der Bevölkerung oder sonstiger Stellen dankbar", so Schöttler. Diese Hinweise sollen nicht nur der Ahndung angezeigter Missstände dienen, nein, vielmehr sollen Erfahrungen für künftige Veranstaltungen gesammelt werden, die dann schon im Vorfeld durch weitere Auflagen zur Verbesserung beitragen können.

Festgestellte und nachgewiesene Verstöße sind als Ordnungswidrigkeiten definiert und können mit Bußgeld geahndet werden.

Horst-Dieter Keitel / hdk
Autor:

Horst-Dieter Keitel aus Tempelhof

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