Interview: Verbraucherschutzzentrale berät Postkunden
Lichtenberg. Was tun bei verloren gegangenen Briefen? Die Verbraucherzentrale Berlin berät zu vielen Rechts- und Verbraucherfragen. Die Reporterin Karolina Wrobel sprach mit dem Rechtsexperten und Leiter der Verbraucherrechtsberatung, Frithjof Jönsson, nachdem zahlreiche Leser der Berliner Woche meldeten, dass die Briefzustellung der Deutschen Post nicht immer klappt.
? Herr Jönsson, viele unserer Leser beklagen "verschwundene Briefpost". Haben Sie in der Verbraucherzentrale einen Anstieg der Beratungen zu diesem Thema verzeichnet?
Frithjof Jönsson: Beschwerden zu „verschwundener Briefpost“ sind bei der Verbraucherzentrale in den letzten Jahren nicht angestiegen. Häufiger sind die Fälle, in denen sich Verbraucher bei uns über Probleme bei der Zustellung von Päckchen und Paketen beschweren.
? Wann gilt ein Brief tatsächlich als "verschwunden", also nicht zugestellt?
Frithjof Jönsson: Ist die Deutsche Post mit dem Transport des Briefs beauftragt worden, gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Kunde im Vertragsverhältnis ist der Versender. Danach gilt ein Brief als verloren, wenn er nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einlieferung an den Empfänger abgeliefert wurde und nicht ermittelt werden kann, wo er sich befindet.
? Was kann ich als Kunde tun, um einen Brief wieder aufzufinden?
Frithjof Jönsson: Wir empfehlen auf jeden Fall, einen Nachforschungsauftrag bei dem beauftragten Unternehmen zu stellen. Bei der Deutschen Post kann der Kunde ab dem achten Tag nach Briefeinwurf einen Nachforschungsauftrag abgeben. Ein Formular stellt das Unternehmen auf ihrer Homepage ein Formular bereit. Eine Anzeige bei der Polizei ist nur dann sinnvoll, wenn der Verdacht besteht, dass der Brief gestohlen wurde. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Brief Bargeld enthielt.
? Was sollte man tun, wenn Fristen verpasst wurden und behördliche Termine nicht wahrgenommen werden konnten?
Frithjof Jönsson: Wer einen wichtigen Termin versäumt, weil er einen Brief nicht empfangen hat, kann im Grunde nicht viel dagegen tun. Erklären Sie dem Briefversender die Umstände und bitten Sie um einen neuen Termin oder eine Verlängerung der Frist. Erhalten Sie eine Mahnung, weil Sie eine Rechnung nicht bezahlen konnten, die Sie nicht erreicht hat, sollten Sie den Absender umgehend darüber informieren, dass diese nicht bei Ihnen angekommen ist. Enthielt die ursprüngliche Rechnung eine Zahlungsfrist, teilen Sie dem Versender mit, dass durch den nicht zugestellten Brief keine Fristversäumnis eingetreten ist und eventuelle Mahnkosten unberechtigt sind.
? Und wann haftet die Post?
Frithjof Jönsson: Für einen verloren gegangen Brief haftet die Deutsche Post nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Allgemeinen nicht. Eine Haftung entsteht nur in den Fällen, in dem für den Brief eine Zusatzleistung wie zum Beispiel die Versendung als Einschreiben vom Kunden bezahlt worden ist. Aber auch diese Haftung bei einem Einschreiben beträgt höchstens 25 Euro. Nicht ersetzt werden durch die Deutsche Post weitere Schäden wie zum Beispiel Zinsen oder entgangene Gewinne.
? Wie kann der Kunde selbst vorbeugen und "Verlustquellen" beim Weg des Briefes selbst ausschließen?
Frithjof Jönsson: Wichtig ist natürlich, die Adresse des Empfängers wie auch die des Absenders vollständig und gut lesbar auf dem Brief anzugeben. Wir empfehlen, wichtige Briefe immer per Einschreiben zu versenden, auch wenn dadurch Zusatzkosten entstehen. Dies bietet auch den Vorteil, dass Sie sich über eine Sendungsnummer auf der Webseite der Post über den Status der Zustellung informieren können. Wem es darauf ankommt, dass das Einschreiben dem Empfänger nur persönlich ausgehändigt wird, beauftragt dafür die Deutsche Post mit der „eigenhändigen“ Zustellung des Einschreibens.
? Empfehlen Sie, auf andere Postanbieter oder Wege auszuweichen?
Frithjof Jönsson: Natürlich kann man auch einen Wettbewerber der Deutschen Post mit der Zustellung eines Briefs beauftragen. Weitere Möglichkeiten sind das Schreiben per Fax oder in einem E-Mail Anhang elektronisch an den Empfänger zu versenden und sich die Zustellung vom Empfänger bestätigen zu lassen. Ist jedoch die Schriftform für eine in dem Schreiben enthaltene Erklärung notwendig, wie zum Beispiel bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, fällt die elektronische Versendung des Schreibens als Möglichkeit weg.
Autor:Karolina Wrobel aus Lichtenberg |
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