Firmenwagen interessieren auch das Finanzamt

Bekommen Arbeitnehmer einen Firmenwagen, müssen sie den geldwerten Vorteil versteuern. | Foto: Andrea Warnecke/mag
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Einige Arbeitgeber stellen ihren Angestellten Firmenwagen zur Verfügung. Diese müssen das Finanzamt darüber informieren. Denn der geldwerte Vorteil muss versteuert werden.

Grundsätzlich veranschlagt der Fiskus monatlich ein Prozent des Listenpreises. Beträgt dieser beispielsweise 30 000 Euro, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil von 300 Euro. Das macht 3600 Euro pro Jahr, die zum Einkommen zählen und versteuert werden müssen.Wer diese pauschale Ein-Prozent-Regelung umkurven will, um eventuell günstiger wegzukommen, sollte ein Fahrtenbuch führen, rät Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine. Je mehr Dienstfahrten, desto eher lohne ein Fahrtenbuch - je mehr Privatnutzung, desto eher die Ein-Prozent-Variante.

Bei der Ein-Prozent-Regelung bewertet das Finanzamt zusätzlich Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerten Vorteil. Für die Berechnung gibt es zwei unterschiedliche Methoden.

Methode eins ist allgemein üblich: die 0,03-Prozent-Regelung. "Pro Entfernungskilometer und Monat werden 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises veranschlagt und vom Arbeitgeber dem Bruttolohn hinzugerechnet", erläutert Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Bei einer Fahrt von 20 Kilometern und einem Kaufpreis von 30 000 Euro kämen zu den 300 Euro monatlich 180 Euro dazu. Sie sind zu versteuern. Andererseits kann der Arbeitnehmer die Pendlerpauschale als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen, so Käding.

Mit Methode zwei fahren Wenigfahrer eventuell besser: Sie können den geldwerten Vorteil nicht mehr wie grundsätzlich mit 0,03 Prozent ansetzen, sondern mit nur 0,002 Prozent. Voraussetzung ist, sie pendeln im Schnitt an weniger als 15 Tagen pro Monat oder maximal 180 Tagen im Jahr mit dem Firmenwagen von zu Hause zur Arbeit. Es zählen die tatsächlichen Fahrten. Sie müssen durch schriftliche Aufzeichnungen einzeln nachgewiesen werden.

Es gibt auch Optionen, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sparen, sagt Erich Nöll. Zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro steuerfrei erstattet. Er führt stattdessen pauschal 15 Prozent Lohnsteuer an das Finanzamt ab. So fällt der versteuerbare geldwerte Vorteil des Dienstwagens weg und das Bruttogehalt niedriger aus. Mit der Folge, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge spart. Als Alternative zur Fahrkostenerstattung schlägt Anita Käding Tankgutscheine oder Tankkarten vor.

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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