Was 2015 auf Autofahrer zukommt

Das Kurzzeitkennzeichen für Überführungs- oder Probefahrten bekommen ab 1. April nur noch Fahrzeuge mit gültiger Kfz-Hauptuntersuchung. | Foto: Markus Scholz
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  • Das Kurzzeitkennzeichen für Überführungs- oder Probefahrten bekommen ab 1. April nur noch Fahrzeuge mit gültiger Kfz-Hauptuntersuchung.
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Neue Regeln, einige Vereinfachungen, strengere Normen - all das und noch etwas mehr kommt 2015 auf Autofahrer zu.

  • Fahrzeugabmeldung online: Beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder Portalen der Zulassungsbehörden der Länder können Fahrzeuge ab sofort im Netz abgemeldet werden. Dazu braucht man den neuen Personalausweis und eine neue Generation von Fahrzeugschein und Stempelplakette auf dem Kennzeichen. Die gibt es nach dem Jahreswechsel automatisch bei Neu- oder Wiederzulassung. Für die Abmeldung müssen Sicherheitscodes darauf freigelegt und an das KBA übermittelt werden, erläutert das Bundesverkehrsministerium. In Zukunft soll auch die Ummeldung, Neu- und Wiederzulassung von Fahrzeugen via Internet möglich sein.
  • Kennzeichen mitnehmen: Wer in eine andere Stadt oder auch in ein anderes Bundesland zieht, kann künftig das alte Kennzeichen am Fahrzeug lassen. Die Neuregelung zur bundesweiten Kennzeichenmitnahme gilt seit 1. Januar. Die Tarife der Kfz-Versicherung richten sich weiter nach dem Wohnort - ummelden muss man Autos weiterhin.
  • Kurzzeitkennzeichen: Bislang gab es die für fünf Tage geltende gelb-weiße Überführungsnummer auch für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung (HU) - damit ist ab 1. April Schluss. Einzige Ausnahme: Der Wagen fährt direkt zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat, oder in einem angrenzenden Bezirk.
  • Automatischer Notruf: Anfang Januar müssen alle EU-Staaten damit begonnen haben, die Infrastruktur für ein automatisches Notrufsystem in Autos zu schaffen, und bis Ende 2017 fertig sein. Das gibt eine EU-Richtlinie vor. Eine EU-Verordnung wiederum nimmt die Autobauer in die Pflicht, bei Zulassungen von neuen Pkw-Typen und leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 Tonnen diese mit dem eCall genannten Notrufsystem auszustatten. Ursprünglich war der Einführungstermin für den 1. Oktober 2015 vorgesehen, doch das EU-Parlament legte Ende 2014 den 31. März 2018 als Einführungstermin fest.
  • Kfz-Steuerbefreiung: Wer über die Anschaffung eines neuen Elektroautos nachdenkt, entscheidet sich am besten bis zum 31. Dezember 2015. Alle E-Autos, die bis dahin in Deutschland erstmals zugelassen werden, sind ab dem Tag der Erstzulassung für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Vom 1. Januar 2016 an wird nur noch eine Steuerbefreiung für fünf Jahre gewährt.
  • Privilegien für E-Autos: Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) soll Anfang Februar in Kraft treten. Es sieht unter anderem vor, Parkplätze an Ladestationen für E-Autos zu reservieren, Parkgebühren zu vergünstigen oder zu erlassen und das Befahren von Busspuren zu erlauben. Die Zustimmung durch Bundesrat und das Parlament ist laut Michael Niedermeier, ADAC-Referent für Verkehr und Umwelt, zu erwarten. Die Umsetzung der Sonderrechte ist Sache der Kommunen.
  • Strengere Abgasnorm: Neuwagen müssen ab dem 1. September 2015 die strengere Abgasnorm Euro 6 erfüllen. Besonders für Diesel bringt sie Änderungen: Sie dürfen pro Kilometer nur noch 80 statt bisher 180 Milligramm Stickoxide (NOx) ausstoßen, erklärt Anja Smetanin vom Verkehrsclub von Deutschland (VCD). Sie rät Dieselkäufern, schon jetzt auf Euro 6 zu achten: "Das ist wichtig für die Verbesserung der Luftqualität, denn viele Städte haben ein erhebliches Stickoxid-Problem."
dpa-Magazin / mag
Das Kurzzeitkennzeichen für Überführungs- oder Probefahrten bekommen ab 1. April nur noch Fahrzeuge mit gültiger Kfz-Hauptuntersuchung. | Foto: Markus Scholz
Das Elektromobilitätsgesetz soll im Februar in Kraft treten, es sieht reservierte Parkplätze an Ladestationen und weitere Sonderrechte vor. | Foto: Andrea Warnecke
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