Kosten für Umbau über Jahre verteilbar
Diese Aufwendungen sowie die darauf entfallenden Schuldzinsen können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler. Fraglich ist jedoch bislang, wie die Aufwendungen für den Umbau zeitlich verteilt werden können. Sollten die Maßnahmen nämlich nur im Jahr der Verausgabung absetzbar sein, würden den Betroffenen meist hohe Steuerermäßigungen entgehen, da die Aufwendungen schnell das Einkommen übersteigen. Das Finanzgericht Saarland hat daher entschieden: Die Aufwendungen können auf fünf Jahre verteilt werden (Az.: 1 K 1308/12).
Sollten sich die angefallenen Kosten also steuerlich nur in einem Jahr auswirken, dürfen sie verteilt werden. Das Verfahren ist nun beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Der Bund der Steuerzahler rät Betroffenen bei vergleichbaren Sachverhalten gegen ablehnende Bescheide vom Finanzamt unter Hinweis auf das Verfahren Einspruch einzulegen (Az.: VI R 68/13).
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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