Kostenvoranschlag nicht kostenlos

Die Kosten sollte der Voranschlag möglichst genau benennen. So kann der Kunde abwägen, ob eine Neuanschaffung günstiger ist. | Foto: Dan Race/Fotolia.com
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Lohnt sich die Reparatur der Waschmaschine noch? Wie viel wird der Einbau des neuen Fensters kosten? Antworten auf solche Fragen soll der Kostenvoranschlag geben.

Doch die Summe, die der Handwerker im Voraus berechnet, muss nicht mit dem tatsächlichen Endpreis übereinstimmen. Und ein Kostenvoranschlag muss auch nicht kostenlos sein. Allerdings: Es gibt gewisse Spielregeln für den Handwerker und den Kunden. Damit es nicht zum großen Streit über die endgültige Abrechnung kommt, sollten Handwerker möglichst genau kalkulieren und einen möglichst detaillierten Kostenvoranschlag vorlegen. Dazu raten die Juristen des Rechtsschutzversicherers D.A.S. in München. Neben einer genauen Beschreibung der zu verrichtenden Arbeiten nach Art und Umfang und der voraussichtlich benötigten Arbeitszeit sollten auch Materialkosten und die auszuweisende Mehrwertsteuer nicht fehlen.

Außerdem gehören in die Kalkulation Spesen und Fahrtkosten bereits eingerechnet. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags kostet den Handwerker Zeit und bisweilen auch Geld, wenn er die Lage vor Ort inspiziert. Daher nehmen viele Handwerker für den Kostenvoranschlag Gebühren. Erhalten sie den Zuschlag des Kunden, werden die Kosten bisweilen mit der Auftragssumme verrechnet. Das muss aber nicht sein.

Zwar sagt der Gesetzgeber, dass Kostenvoranschläge "im Zweifel kostenlos" seien - es können aber eben auch andere Vereinbarungen getroffen werden, erläutern die Rechtsexperten. Um Ärger zu vermeiden, müsse der Handwerker bereits vor der Auftragserteilung auf die Kostentragungspflicht aufmerksam machen.

Was aber passiert, wenn die tatsächlichen Kosten den Kostenvoranschlag übersteigen? Nach einem Urteil des Landgerichts Coburg darf die Endrechnung eines Bauunternehmers beispielsweise um zehn Prozent höher sein als der Kostenvoranschlag (LG Coburg, Az. 12 O 81/09).

Aus einer "übermäßigen Überschreitung" der Kalkulation erwächst dem Kunden aber ein Sonderkündigungsrecht. Macht er davon Gebrauch, muss er dem Handwerker nur den Teil der Leistung bezahlen, den dieser bis dahin erbracht hat. Und hat der Handwerker nicht frühzeitig über die sich abzeichnende Kostenexplosion informiert, kann der Kunde sogar Schadenersatz fordern.

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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