Ständige Erreichbarkeit nicht die Regel
Selbst von Führungskräften dürfe der Arbeitgeber nicht verlangen, dass sie dienstliche E-Mails außerhalb der Arbeitszeit abrufen. Machen Angestellte das trotzdem - wie in der Praxis häufig üblich -, geschehe das immer freiwillig.
Eine Ausnahme gelte lediglich, wenn im Arbeitsvertrag ein Bereitschaftsdienst vereinbart ist. Das ist etwa bei Ärzten oder Apothekern üblich. In diesem Fall sind Angestellte rechtlich dazu verpflichtet, E-Mails zu lesen, auch wenn sie nicht am Arbeitsplatz sind. Allerdings müsse der Arbeitgeber den Bereitschaftsdienst vergüten.
Bei Diensthandys oder dienstlichen Laptops gilt im Prinzip nichts anderes. In der Praxis stehen Mitarbeiter dann zwar häufig erst recht unter Druck, geschäftliche E-Mails auch nach Dienstschluss zu lesen. "Aber auch dann darf der Arbeitgeber einen E-Mail-Check nach Feierabend nicht verlangen", erklärt Oberthür.
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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