Bankklauseln sind oft nichtig

Porto für das Zusenden der Kontoaustzüge dürfen Banken ihren Kunden nicht in Rechnung stellen. | Foto: Andrea Warnecke
  • Porto für das Zusenden der Kontoaustzüge dürfen Banken ihren Kunden nicht in Rechnung stellen.
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Der Freude über den guten Service folgte die böse Überraschung: Weil ihm die Zeit fehlte, am Kontoauszugsdrucker vorbeizugehen, hatte eine Bank ihrem Kunden die Auszüge per Post zugesandt.

Die Überraschung kam mit der nächsten Gebührenabrechnung: Die Bank stellte dem Kunden die Zusendung der Auszüge unter Hinweis auf eine entsprechende Regelung im Kleingedruckten in Rechnung. Immer wieder führen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Unmut und Rechtsstreitigkeiten. Oft übersieht sie der Kunde, weil er sich nicht die Mühe macht, die Bedingungen zu lesen. Das war auch dem Gesetzgeber bewusst. Daher unterliegen diese Regelungen besonderen gesetzlichen Schranken und werden von den Gerichten überprüft.Nach Auffassung der Gerichte werden Bankkunden beispielsweise unangemessen benachteiligt, wenn die Bank Leistungen in Rechnung stellt, zu denen sie entweder gesetzlich verpflichtet ist oder die letztlich in ihrem Interesse erfolgen. Das Zusenden von Kontoauszügen gehöre zu den Pflichten der Bank und dürfe dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden, urteilte etwa das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-25 O 260/10). Daher dürften Banken auch keine Gebühren für den Abruf von Kontoauszügen am Bankterminal verlangen, so das Landgericht in einem weiteren Urteil (Az.: 2-02 O 3/09).

Kritisch bewerten die Gerichte auch Regelungen, wonach für ein Darlehen eine sogenannte Bearbeitungsgebühr fällig werde. Die damit angeblich abgegoltenen Leistungen der Bank, etwa die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden, die Bearbeitung von Sondertilgungen oder der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens erfolge ausschließlich im Interesse der Bank, so das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken (Az.: 4 U 174/10). Die Klausel sei daher nichtig. Dagegen sahen das OLG Celle (Az.: 3 W 109/09) und das Landgericht Berlin (Az.: 15 O 102/10) eine entsprechende Klausel als zulässig an.

Ebenso beurteilen das Landgericht (Az.: 12 O 183/08) und das OLG Düsseldorf (Az.: I-6 U 17/09) die Erhebung einer sogenannten Schätz- und Besichtigungsgebühr. Danach stellten Kreditinstitute ihren Kunden Kosten in Rechnung, wenn sie vor der Eintragung einer Hypothek den Wert von Grundstücken schätzen und sie zuvor besichtigen mussten. Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart dürfen auch die Bausparkassen sogenannte Wertermittlungsgebühren nicht auf die Kunden abwälzen (Az.: 20 O 9/07).

Die Banken hatten die Rechnung ohne die Gerichte ferner bei Vergütungsklauseln für Daueraufträge, Überweisungen oder Lastschriften gemacht, die mangels ausreichender Kontodeckung nicht ausgeführt werden konnten. Denn auch hierin sahen das OLG Celle (Az.: 3 U 152/07) und das OLG Dresden (Az.: 8 U 1989/10) Leistungen, die eine Bank in ihrem eigenen Interesse erbringe. Daher müsse der Kunde dafür auch nicht bezahlen.

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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