Der Bademeister nimmt Eltern nicht die Aufsichtspflicht ab

Bevor man ins Wasser springt, muss man ganz genau hinschauen, doch auch ein Schwimmer im Becken muss aufpassen. | Foto: HUK-COBURG
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In der Freibadsaison gibt es für viele Kinder kein Halten mehr: Nichts wie hinein ins kühle Nass, und los geht der Spaß! Doch gerade kleine Wasserratten können die Risiken im und am Schwimmbecken nicht richtig einschätzen.

"Viele Eltern gehen davon aus, dass der Bademeister schon achtgeben wird", wissen die Experten der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Das ist im Prinzip auch richtig. Es entbindet die Eltern allerdings nicht von ihrer Aufsichtspflicht." Zwar müssen die Bademeister das gesamte Bad im Blick behalten, um Gefahren auszuschließen. Doch sie können nicht immer und überall zur Stelle sein. Wie weit die Aufsichtspflicht der Eltern geht, hängt von Alter und Einsichtsfähigkeit ihres Kindes ab. Kleinkinder sollten selbst im flachen Wasser des Planschbeckens keine Minute sich selbst überlassen bleiben. Bei Schulkindern, die gut schwimmen können, ist keine lückenlose Beaufsichtigung mehr erforderlich. "Ab wann die Kleinen ohne Begleitung ins Freibad dürfen, regeln die Betreiber in ihrer Haus- bzw. Badeordnung", erklären die D.A.S. Experten.Auch Sonnentage haben Schattenseiten: Immer wieder sorgen tödliche Unfälle in Freibädern für Schlagzeilen. Im Schnitt ertrinken jedes Jahr 450 Menschen in Deutschland. "Im Ernstfall zählt jede Sekunde", sagen die Experten der DKV Deutsche Krankenversicherung. "Schon wenige Minuten ohne Sauerstoff können zu bleibenden Hirnschäden führen." Wer unsicher ist, ob seine Kraft als Schwimmer reicht, sollte so schnell wie möglich Rettungsschwimmer rufen. Kann ein Ertrinkender an Land gezogen werden, empfiehlt es sich, den Verunglückten mit einer Decke vor Auskühlung zu schützen. Bei Bewusstlosen sollten die Helfer Puls und Atmung prüfen. "Lässt sich beides nicht feststellen, müssen sie mit Mund-zu-Nase-Beatmung und Herz-Druck-Massage beginnen und bis zur Ankunft des Notarztes weiterführen", erklären die DKV Experten. Sonst reicht es, Unfallopfer in die stabile Seitenlage zu bringen. Sofern Kopf oder Wirbelsäule verletzt sein könnten, etwa nach einem Unfall am Sprungbrett oder einem Sturz, gilt: Der Betroffene muss möglichst ruhig und flach liegen. Jede kleine Bewegung kann zu viel sein. "Wichtig ist, dass jemand bei ihm bleibt und ihn beruhigt", so die DKV Experten. "Sollte er sich übergeben, ist darauf zu achten, dass die Atemwege frei sind. In der stabilen Seitenlage ist das am besten gewährleistet." Wer mit den Maßnahmen zur Ersten Hilfe nicht mehr gut vertraut ist, sollte sein Wissen auffrischen: Hilfsorganisationen - wie z.B. das Deutsche Rote Kreuz - bieten regelmäßig Kurse an.

Gedränge im Wasser, nasse Fliesen, ausgelassenes Treiben an der Rutsche - die Liste der Risiken im Freibad ist lang. "Was sich kaum jemand klar macht: Im und ums Schwimmbecken gilt kein gesetzlicher Unfallschutz", warnen die Experten von ERGO. Denn der Staat zahlt nur, wenn sich ein Unfall bei der Arbeit sowie auf dem Hin- oder Rückweg ereignet. Kinder sind nur in der Schule, im Kindergarten und auf den Wegen geschützt. "Mehr als zwei von drei Unfällen geschehen aber in der Freizeit - also genau dann, wenn der Staat nicht einspringt", so die Unfallexperten. Eine private Unfallversicherung dagegen zahlt in der Regel auch, wenn dem Versicherten in der Freizeit ein Unfall passiert. Noch besser sind Kinder mit einer Invaliditätsversicherung geschützt, die auch dann zahlt, wenn das Kind durch einen Badeunfall dauerhafte Beeinträchtigungen davonträgt.

Ratgeber-Redaktion
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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