Staat springt nur im Notfall ein
Bereits seit dem Mittelalter besteht in Deutschland eine Bestattungspflicht. Doch für die damit verbundenen Dienstleistungen müssen die Angehörigen heutzutage meist tief in die Tasche greifen - vor allem dann, wenn der Verstorbene nicht selbst vorgesorgt oder kein Erbe hinterlassen hat. Während die meisten Hinterbliebenen dieser Verpflichtung schon aus ethisch-moralischen Gründen ganz selbstverständlich nachkommen, sind einige nicht in der Lage, die erforderlichen Mittel aufzubringen. Doch die Kosten einer Bestattung werden nur dann vom Sozialamt übernommen, wenn sie dem hierzu Verpflichteten tatsächlich nicht zugemutet werden können.
So ist es im Paragraf 74 SGB XII geregelt. Entscheidend ist weder die Berechtigung, noch die Verpflichtung zur Bestattung, sondern allein die Pflicht zur Tragung der Kosten der Bestattung. Sie kann insbesondere erbrechtlich oder unterhaltsrechtlich begründet sein. Sie kann sich aber auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten oder Vereinbarungen mit dem Verstorbenen ergeben.
Zur Kostenübernahmen verpflichtet sind in der Regel der Ehepartner, die volljährigen Kinder oder die Eltern, sofern sie noch leben. Sie müssen auch dann für die Kosten aufkommen, wenn sie keinerlei Kontakt mehr zu dem Verstorbenen hatten und/oder das Erbe ausgeschlagen haben. Nähere Einzelheiten regelt das Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Kann der Verpflichtete nicht gleich ermittelt werden, trägt die Kommune zunächst die Kosten und versucht danach, das Geld bei den Verwandten einzuholen. In diesem Fall wird eine ordnungsbehördliche Bestattung durchgeführt.
Falls der Verpflichtete erbt, ist zunächst das Erbe zur Deckung der Beerdigungskosten heranzuziehen. Ist kein Erbe vorhanden und das Geld des nahen Angehörigen knapp, sollte nach einer preisgünstigen Bestattungsform Ausschau gehalten werden.
Autor:Ingrid Laue aus Lichtenberg |
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