Wann sich eine Übertragung des Vermögens lohnt

Wer sein Haus den Kindern schon zu Lebzeiten überträgt, sollte sich auch Gedanken über das Wohnrecht machen. | Foto: Kai Remmers/dpa/mag
  • Wer sein Haus den Kindern schon zu Lebzeiten überträgt, sollte sich auch Gedanken über das Wohnrecht machen.
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Ob Immobilien oder Geld: Im Laufe eines Lebens kann ein Mensch ein kleines Vermögen ansammeln. Manchem mag sich da die Frage stellen, ob es nicht besser ist, die Kinder schon vorzeitig zu beschenken.

Egal wie die Antwort ausfällt, sie muss gründlich bedacht werden, denn eine Schenkung lässt sich - anders als ein Testament - nur in sehr engen Grenzen rückgängig machen. Wenn das Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen wird, sprechen Juristen von der vorgezogenen Vermögensübertragung. Die kann aus mehreren Gründen sinnvoll sein. Ein Vorzug sei etwa, dass man die Dankbarkeit der Kinder noch erlebe, erklärt Klaus Michael Groll, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Es kann aber auch viel profanere Gründe haben, sein Geld oder sein Haus vorab zu verschenken. Dann nämlich, wenn das Vermögen den Freibetrag überschreitet.Bei der vorzeitigen Übertragung von Wohnungen und Häusern sollten Erblasser aber vorsichtig sein, erklärt Christian Rupp, Geschäftsführer des Deutschen Notarvereins. Dann stelle sich auch die Frage, wie das Wohnrecht geregelt werden soll. Neben dem reinen Wohnrecht gibt es auch das sogenannte Nießbrauchsrecht. Hier darf der bisherige Bewohner die Wohnung bewohnen oder auch vermieten. Verkaufen oder belasten darf hingegen nur der neue Eigentümer. Das reine Wohnrecht berechtigt dagegen nicht dazu, die Immobilie wirtschaftlich zu verwerten.

Manche Eltern übertragen auch deshalb ihre Immobilien auf die Kinder, um das Eigentum im Falle eines Heimaufenthalts vor dem Zugriff des Sozialamts zu schützen. Doch diese Rechnung muss nicht aufgehen. Im Fall eines Nießbrauchsrechts stellt der Staat Ansprüche auf die Erträge aus der Wohnung.

Grundsätzlich beachten sollten Erblasser, dass Schenkungen einer großen Geldsumme, eines Häuschens oder einer Eigentumswohnung ein endgültiger Schritt sind. Geschenkt sei geschenkt, sagt Rupp. Allerdings gibt es Möglichkeiten, im Schenkungsvertrag Hintertürchen einzubauen.

Diese Hintertürchen heißen im Juristendeutsch Rückfallklauseln, wie Groll erklärt. Dadurch könne man verfügen, dass die Schenkung etwa im Fall des Vorversterbens oder der Insolvenz des Kindes rückgängig gemacht wird. Ebenso sollte man eine entsprechende Klausel für den Fall einer Scheidung aufnehmen, wenn man sein Vermögen an seinen Ehepartner überträgt.

dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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